KÖRORDNUNG für Airedale Terrier des Klub für Terrier e.V. von 1894
§ 1 Zweck der Körung
Die Körung ist eine Zuchtveranstaltung zur Testierung besonderer Qualitätsmerkmale eines zur Zuchtverwendung vorgesehenen Airedale Terriers. Sie basiert auf den Prinzipien der Bestenauslese zur wirkungsvollen Förderung der Qualität der Rasse, um hinsichtlich Anatomie und Verhaltenssicherheit den Gebrauchswert des Airedale Terriers zu erhalten und zu fördern.
§ 2 Generelle Regelungen zur Durchführung der Körzuchtprüfung
1. Die Körzuchtprüfung wird durch einen Leistungsrichter des KfT durchgeführt.
2. Zur einheitlichen Durchführung aller Körungen wird vom Vorstand eine Liste von Kör-Leistungsrichtern festgelegt. Die Festlegung erfolgt auf Vorschlag des Leistungsrichterobmanns (LRO)und des Rassebeauftragten für Airedale Terrier.
3. Die Körzuchtprüfung kann einer anderen Veranstaltung des KfT angegliedert werden.
4. Die schriftliche Anmeldung muss spätestens 14 Tage vor dem Prüfungstermin beim Prüfungsleiter mit dem vorgesehenen Vordruck „Anmeldung zur Körung“ erfolgen.
5. Eine termingeschützte Körung kann auch dann stattfinden, wenn weniger als vier Hunde angemeldet sind.
6. Bei Absage der Veranstaltung muss der Richter, der Helfer und die gemeldeten Teilnehmer rechtzeitig vom Prüfungsleiter hiervon informiert werden.
§ 3 Voraussetzungen zur Teilnahme des Hundes
Die Hunde müssen am Tag der Körung folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Mindestalter 24 Monate.
2. Nachweis der Zulassung zur Zucht nach den gültigen Bestimmungen des KfT.
3. Nachweis einer bestandenen Ausdauerprüfung.
4. Nachweis von mindestens drei Zuchtschauergebnissen unter drei verschiedenen Zuchtrichtern, mit der Wertnote „vorzüglich“.
5. Eindeutige Identifikation anhand seiner Täto- und/oder Mikrochip-Nummer, die mit der Eintragung in der Ahnentafel übereinstimmt.
6. Am Tag der Körzuchtprüfung müssen folgende Unterlagen im Original vorliegen:
7. Für jeden teilnehmenden Hund ist eine gültige Tollwut-Schutzimpfung nachzuweisen.
§ 4 Richtlinien für die praktische Durchführung der Körzuchtprüfung
1. Krankheitsverdächtige oder kranke Hunde dürfen nicht vorgestellt werden. Läufige Hündinnen sind vor Beginn der Körzuchtprüfung dem Prüfungsleiter zu melden. Sie sind am Ende der Veranstaltung gesondert vorzuführen.
2. Hunde, die im Eigentum oder Besitz des amtierenden Richters oder des Schutzdiensthelfers oder deren Familienangehörigen bzw. einer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person stehen, können an dieser Körung nicht teilnehmen.
§ 5 Durchführung der Verhaltensbeurteilung durch den Leistungsrichter
1. Über den gesamten Verlauf der Körung ist das Verhalten des vorgestellten Hundes zu beobachten. Ängstliche, schussscheue oder aggressive Hunde sind nicht körfähig.
2. Die Körung gliedert sich in insgesamt neun Übungsteile, die vom Leistungsrichter analog zur gültigen Prüfungsordnung für Begleithunde und Gebrauchshunde mit Prädikaten bewertet werden.
§ 6 Vergabe der Körzahlen
1. Körzahl:
Körzahl 1: beschreibt die Übungsteile 1 bis 7
Körzahl 2: beschreibt den Übungsteil 8
Körzahl 3: beschreibt den Übungsteil 9
2. Vergabe der Körzahl:
5 bei 50-45 Punkten
4 bei 44-40 Punkten
3 bei 39-35 Punkten
2 bei 34-00 Punkten, „nicht körfähig“
3. Vergabe TSB (Triebveranlagung, Selbstsicherheit, Belastbarkeit):
Ausgeprägt „a“ nur bei Körzahl 5 und 4 zu vergeben.
Vorhanden „v“ nur bei Körzahl 3 zu vergeben.
nicht genügend „ng“ nur bei Körzahl 2 zu vergeben.
§ 7 Prüfungsergebnis und Wiederholungsprüfung
1. Das Körergebnis ist nicht anfechtbar.
2. Das
Ergebnis der Prüfung (einschließlich Nichtbestehen) ist grundsätzlich
auf der Original-Ahnentafel des Hundes einzutragen und vom Richter zu
unterschreiben.
3. Eine nicht bestandene Körzuchtprüfung kann einmal in beliebigem Zeitabstand wiederholt werden.
§ 8 Sonstige Bestimmungen
Formelle Beanstandungen an der
Durchführung der Körzuchtprüfung und/oder der Zuordnung der Körklasse
sind unverzüglich unter Hinterlegung des dreifachen Gebührensatzes
(Meldegebühr) schriftlich dem
Prüfungsleiter oder binnen drei Tagen nach Ende der
Veranstaltung der KfT-Geschäftsstelle zu melden.
Über die Beanstandung entscheidet der LR-Ausschuss.
War ein Mitglied des Ausschusses selbst bei der
Körung als Richter tätig, so tritt an dessen Stelle sein Stellvertreter.
Eingetragen in das Vereinsregister am 23.12.2016