Rundschreiben vom 26. Februar 2012 an zahlreiche VDH-Mitgliedsvereine

Dopingkontrollen im Verband fr das Deutsche Hundewesen – in termingeschützten Prüfungen / Wettkämpfen aller Sparten

(Inkrafttreten: 01. März 2012)

1. Dopingkontrollen können an allen internationalen und nationalen Veranstaltungen des VDH in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden, ohne dass in der Ausschreibung zu der Veranstaltung gesondert darauf hingewiesen wird. Grundlage dieser Bestimmungen ist das Tierschutzgesetz der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Gemeinschaft.
Ein Hund, der von seinem Eigentümer/Hundeführer zwecks Teilnahme an einer termingeschützten Prüfung/Wettkampf auf das Gelände der Wettkampfstätte gebracht wird, muss in seinen Geweben, seinen Körperflüssigkeiten und seinen Ausscheidungen an den Tagen der Veranstaltung frei sein von allen Substanzen, die auf der Stoffgruppenliste des VDH aufgeführt sind.
Für Hunde, die in ärztlicher Behandlung stehen oder bis einige Tage vor dem Rennen standen, füllt der Eigentümer/Hundeführer ein Formular aus (Anlage), in dem Art, Menge und Zeitpunkt der verabreichten Substanz aufgeführt und vom behandelnden Tierarzt mit entsprechender Diagnose bestätigt sind.
Aufgrund der Eintragung in diesem Formblatt entscheidet der amtierende Tierarzt/Dopingtierarzt über eine Startfreigabe. Als Entscheidungsgrundlage dienen die Halbwertzeiten der Substanzen. Eine Liste der Substanzen mit deren Halbwertzeiten liegt bei den VDH Vereinen für die Tierärzte vor. Ein eventuell späteres Feststellen der aufgeführten Substanzen anlässlich einer Dopingkontrolle, stellt den Hundehalter/Besitzer von Sanktionen frei.
Die Stoffgruppenliste des VDH setzt sich wie folgt zusammen:
– Substanzen, die auf das zentrale oder periphere Nervensystem wirken
– Substanzen, die auf das vegetative Nervensystem wirken
– Substanzen, die auf den Magen-Darm-Trakt wirken
– Substanzen, die auf Herz und Kreislauf wirken
– Substanzen, die auf den Bewegungsapparat wirken
– Substanzen, mit fiebersenkender, schmerzstillender, entzündungshemmender Wirkung
– Substanzen, mit antibiotischer, antimykotischer, antiviraler Wirkung
– Substanzen, die die Blutgerinnung beeinflussen
– Substanzen, mit zellschädigender Wirkung
– Antihistaminika
– Diuretika
– Lokalanesthetika
– Muskelrelaxantien
– Atmungsstimulantien
– Sexualhormone (Ausnahme: Präparate zur Verhinderung der Läufigkeit)
– Anabolika
– Corticosteroide
– Endokrine Sekrete und ihre synthetischen Homologe.
Doping liegt vor, wenn bei einem Hund eine Substanz – gleich in welcher Menge – gefunden wird, die zu den o. g. Stoffgruppen zählt. Für die Substanz Theobromin gilt ein Grenzwert in Höhe von 2.000 Nanogramm/ml.

2. Der Obmann für Hundesport (für die Sparten Agility, Obedience und Turnierhundsport) und der Obmann für das Gebrauchshundwesen (Ausdauer, IPO und Fährtenhunde) im VDH bestimmt in Absprache mit dem zuständigen Vorstandsmitglied des VDH über Anzahl und Orte der Kontrollen.
Die anfallenden Kosten trägt der VDH aus dem Doping-Pool, der über einen Zuschlag auf die Meldegebühren bei allen vom VDH veranstalteten Wettkämpfen finanziert wird.

3. Die Mitgliedsvereine des VDH können in Abstimmung mit dem Obmann eigene Dopingkontrollen bei vereinseigenen Veranstaltungen durchführen. Die Kosten trägt der Mitgliedsverein des VDH.

4. Der die Veranstaltung begleitende Tierarzt kann bei Verdacht jederzeit eine Dopingkontrolle in Absprache mit der Wettkampfleitung und dem/den amtierenden Richtern durchführen. Hierbei bestimmt ausschließlich der Tierarzt, wie das Blut/der Urin vom Hund gewonnen wird. Die Kosten trägt jeweils der veranstaltende VDH-Mitgliedsverein.

5. Dopingkontrollen sollen möglichst bei den nationalen Qualifikationen zu den Europa- und Weltmeisterschaften durchgeführt werden, für die Bereiche Obedience, IPO und IPO-FH wären das die VDH Deutschen Meisterschaften. Im Turnierhundsport gibt es bisher weder FCI Europa-oder Weltmeisterschaften, daher wird hier auch die VDH DM als Kontrollveranstaltung bestimmt.
In der Regel sind im Agility-Bereich die Finalläufe als zu kontrollierende Veranstaltungen festzuschreiben, wobei die zu überprüfenden Veranstaltungstage auszulosen sind. Die Proben werden dann beim Sieger des Laufes sowie einem weiteren Hund, der den vor dem Start ausgelosten Platz in diesem Finale belegt, genommen. Dem Hund ist nach dem Lauf eine ausreichende Zeit zu gewähren, um Urin auf natürlichem Wege auszuscheiden. Es ist ein Zeitlimit von einer Stunde vorzusehen. Die Urinabgabe wird durch einen offiziellen Begleiter (vorher durch die Wettkampfleitung benannt) kontrolliert und protokolliert. Nach Ablauf des Zeitlimits muss der beauftragte Tierarzt eine Katheterisierung und/oder eine Blutabnahme beim Hund vornehmen.

6. Es wird eine A- und eine B-Probe genommen. Für jede der beiden Proben ist ein Mindestvolumen von 20 Milliliter Blut und Urin anzustreben. Die Behälter mit den Proben werden vom Tierarzt versiegelt und müssen mit einer Codierung versehen sein bzw. gekennzeichnet werden.
Die A-Probe wird vom Tierarzt so schnell wie möglich an ein für Doping-Analysen befähigtes und anerkanntes Labor versandt. Die B-Probe verbleibt beim „Dopingarzt“ und wird bei Bedarf an ein anderes ebenfalls anerkanntes Labor gesandt. Nach Benachrichtigung des Eigentümers des Hundes über einen positiven Dopingbefund hat dieser das Recht, innerhalb von 10 Tagen nach Kenntniserlangung die Analyse der B-Probe auf seine Kosten beim VDH Obmann für Hundesport zu verlangen. Diese Erklärungen bedürfen der Schriftform. Macht der Eigentümer des Hundes nicht von diesem Recht Gebrauch, so gilt der Befund der A-Probe als anerkannt.
Bei analytischer Notwendigkeit hat der VDH jederzeit das Recht, die B-Probe analysieren zu lassen.

7. Mit der Meldung zu einer termingeschützten Veranstaltung, die nach dem Regelwerk der FCI und/oder dem des VDH durchgeführt wird, erklärt sich der Besitzer bereit, die im Anhang beschriebenen Bedingungen anzuerkennen und sich diesen Bedingungen zu unterwerfen. Er erklärt sich weiter bereit seinen Hund in jedem Fall einer angeordneten Kontrolle zu unterstellen und dem Tierarzt jede ihm mögliche Unterstützung zu gewähren.

8. Bei Nachweis einer der oben angegebenen Substanzen wird – unabhängig von einem etwaigen Verschulden des Eigentümers und/oder Besitzers oder dessen Beauftragten – ein platzierter Hund durch den entsprechenden VDH Ausschuss (Agility, Gebrauchshundwesen, Obedience, Turnierhundsport) nachträglich disqualifiziert.

9. Unabhängig hiervon kann der betreffende VDH Ausschuss auf Vorschlag des zuständigen VDH Obmanns aus dem folgenden Sanktionenkatalog je nach Schwere des Vergehens Maßnahmen aussprechen.

10. Sanktionenkatalog
Der Hund wird für mindestens 6 Monate bis maximal 3 Jahre für alle Veranstaltungen, die im Bereich des Verbandes für das Deutsche Hundewesen stattfinden, gesperrt.
Der oder die Besitzer und/oder Eigentümer können mit allen in ihrem Besitz stehenden Hunden für mindestens 6 Monate bis maximal 3 Jahre gesperrt werden.
Der oder die Besitzer und/oder Eigentümer tragen alle bei der Kontrolle ihres Hundes und der Analyse angefallenen Kosten gesamtschuldnerisch ohne Nachweis des Verschuldens.
Die Namen von Besitzer und/oder Eigentümers des Hundes werden im Verbandsorgan des VDH und der Mitgliedsvereine mit den ausgesprochenen Sanktionen veröffentlicht.
Der Vorstand der F.C.I., der Vorstand der entsprechenden FCI Fachkommissionen und die FCI LAO werden von den jeweiligen Maßnahmen unterrichtet, und um Übernahme der Sanktionen gebeten.
Die Maßnahmen des VDH Ausschusses werden den Betroffenen vom zuständigen VDH Obmann nach Zustimmung durch den VDH Vorstand mit eingeschriebenem Brief zugestellt.
Gegen die Entscheidung des VDH ist Einspruch möglich. Dieser Einspruch ist mit eingeschriebenem Brief innerhalb von 14 Tagen nach dokumentierter Postzustellung der Entscheidung, einzulegen beim:

Der Vorstand des VDH entscheidet auf seiner jeweils nächsten Sitzung dann endgültig.
Diese Bestimmungen wurden vom VDH Vorstand in seiner Sitzung am 25./26.11.2011 beschlossen und treten nach Veröffentlichung durch Rundschreiben an die Mitgliedsvereine in Kraft.