Rundschreiben vom 26. Februar 2012 an zahlreiche VDH-Mitgliedsvereine
Dopingkontrollen im Verband fr das Deutsche Hundewesen – in termingeschützten Prüfungen / Wettkämpfen aller Sparten
(Inkrafttreten: 01. März 2012)
1. Dopingkontrollen können an allen
internationalen und nationalen Veranstaltungen des VDH in der
Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden, ohne dass in der
Ausschreibung zu der Veranstaltung gesondert darauf
hingewiesen wird. Grundlage dieser Bestimmungen ist
das Tierschutzgesetz der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen
Gemeinschaft.
Ein Hund, der von seinem Eigentümer/Hundeführer zwecks
Teilnahme an einer
termingeschützten Prüfung/Wettkampf auf das Gelände
der Wettkampfstätte gebracht wird, muss in seinen Geweben, seinen
Körperflüssigkeiten und seinen Ausscheidungen an den Tagen der
Veranstaltung frei sein von allen Substanzen,
die auf der Stoffgruppenliste des VDH aufgeführt
sind.
Für Hunde, die in ärztlicher Behandlung stehen oder bis einige
Tage vor dem Rennen standen, füllt der Eigentümer/Hundeführer ein
Formular aus (Anlage), in dem Art, Menge
und Zeitpunkt der verabreichten Substanz aufgeführt
und vom behandelnden Tierarzt mit entsprechender Diagnose bestätigt
sind.
Aufgrund der Eintragung in diesem Formblatt entscheidet der
amtierende Tierarzt/Dopingtierarzt
über eine Startfreigabe. Als Entscheidungsgrundlage
dienen die Halbwertzeiten der Substanzen. Eine Liste der Substanzen mit
deren Halbwertzeiten liegt bei den VDH Vereinen für die Tierärzte vor.
Ein eventuell späteres
Feststellen der aufgeführten Substanzen anlässlich
einer Dopingkontrolle, stellt den Hundehalter/Besitzer von Sanktionen
frei.
Die Stoffgruppenliste des VDH setzt sich wie folgt zusammen:
– Substanzen, die auf das zentrale oder periphere Nervensystem wirken
– Substanzen, die auf das vegetative Nervensystem wirken
– Substanzen, die auf den Magen-Darm-Trakt wirken
– Substanzen, die auf Herz und Kreislauf wirken
– Substanzen, die auf den Bewegungsapparat wirken
– Substanzen, mit fiebersenkender, schmerzstillender, entzündungshemmender Wirkung
– Substanzen, mit antibiotischer, antimykotischer, antiviraler Wirkung
– Substanzen, die die Blutgerinnung beeinflussen
– Substanzen, mit zellschädigender Wirkung
– Antihistaminika
– Diuretika
– Lokalanesthetika
– Muskelrelaxantien
– Atmungsstimulantien
– Sexualhormone (Ausnahme: Präparate zur Verhinderung der Läufigkeit)
– Anabolika
– Corticosteroide
– Endokrine Sekrete und ihre synthetischen Homologe.
Doping
liegt vor, wenn bei einem Hund eine Substanz –
gleich in welcher Menge – gefunden wird, die zu den o. g. Stoffgruppen
zählt. Für die Substanz Theobromin gilt ein Grenzwert in Höhe von 2.000
Nanogramm/ml.
2. Der Obmann für Hundesport (für die
Sparten Agility, Obedience und Turnierhundsport) und der Obmann für das
Gebrauchshundwesen (Ausdauer, IPO und Fährtenhunde) im VDH bestimmt in
Absprache mit dem zuständigen
Vorstandsmitglied des VDH über Anzahl und Orte der
Kontrollen.
Die anfallenden Kosten trägt der VDH aus dem Doping-Pool,
der über einen Zuschlag auf die Meldegebühren bei allen vom VDH
veranstalteten Wettkämpfen finanziert
wird.
3. Die Mitgliedsvereine des VDH können in Abstimmung mit dem Obmann eigene Dopingkontrollen bei vereinseigenen Veranstaltungen durchführen. Die Kosten trägt der Mitgliedsverein des VDH.
4. Der die Veranstaltung begleitende Tierarzt kann bei Verdacht jederzeit eine Dopingkontrolle in Absprache mit der Wettkampfleitung und dem/den amtierenden Richtern durchführen. Hierbei bestimmt ausschließlich der Tierarzt, wie das Blut/der Urin vom Hund gewonnen wird. Die Kosten trägt jeweils der veranstaltende VDH-Mitgliedsverein.
5. Dopingkontrollen sollen möglichst
bei den nationalen Qualifikationen zu den Europa- und
Weltmeisterschaften durchgeführt werden, für die Bereiche Obedience, IPO
und IPO-FH wären das die VDH Deutschen
Meisterschaften. Im Turnierhundsport gibt es bisher
weder FCI Europa-oder Weltmeisterschaften, daher wird hier auch die VDH
DM als Kontrollveranstaltung bestimmt.
In der Regel sind im
Agility-Bereich die Finalläufe als zu
kontrollierende Veranstaltungen festzuschreiben,
wobei die zu überprüfenden Veranstaltungstage auszulosen sind. Die
Proben werden dann beim Sieger des Laufes sowie einem weiteren Hund, der
den vor dem Start ausgelosten Platz in
diesem Finale belegt, genommen. Dem Hund ist nach
dem Lauf eine ausreichende Zeit zu gewähren, um Urin auf natürlichem
Wege auszuscheiden. Es ist ein Zeitlimit von einer Stunde vorzusehen.
Die Urinabgabe wird durch einen
offiziellen Begleiter (vorher durch die
Wettkampfleitung benannt) kontrolliert und protokolliert. Nach Ablauf
des Zeitlimits muss der beauftragte Tierarzt eine Katheterisierung
und/oder eine Blutabnahme beim Hund vornehmen.
6. Es wird eine A- und eine B-Probe
genommen. Für jede der beiden Proben ist ein Mindestvolumen von 20
Milliliter Blut und Urin anzustreben. Die Behälter mit den Proben werden
vom Tierarzt versiegelt und müssen mit
einer Codierung versehen sein bzw. gekennzeichnet
werden.
Die A-Probe wird vom Tierarzt so
schnell wie möglich an ein für Doping-Analysen befähigtes und
anerkanntes Labor versandt. Die B-Probe
verbleibt beim „Dopingarzt“ und wird bei Bedarf an
ein anderes ebenfalls anerkanntes Labor gesandt. Nach Benachrichtigung
des Eigentümers des Hundes über einen positiven Dopingbefund hat dieser
das Recht, innerhalb von 10 Tagen
nach Kenntniserlangung die Analyse der B-Probe auf
seine Kosten beim VDH Obmann für Hundesport zu verlangen. Diese
Erklärungen bedürfen der Schriftform. Macht der Eigentümer des Hundes
nicht von diesem Recht Gebrauch, so gilt
der Befund der A-Probe als anerkannt.
Bei analytischer Notwendigkeit hat der VDH jederzeit das Recht, die B-Probe analysieren zu lassen.
7. Mit der Meldung zu einer termingeschützten Veranstaltung, die nach dem Regelwerk der FCI und/oder dem des VDH durchgeführt wird, erklärt sich der Besitzer bereit, die im Anhang beschriebenen Bedingungen anzuerkennen und sich diesen Bedingungen zu unterwerfen. Er erklärt sich weiter bereit seinen Hund in jedem Fall einer angeordneten Kontrolle zu unterstellen und dem Tierarzt jede ihm mögliche Unterstützung zu gewähren.
8. Bei Nachweis einer der oben angegebenen Substanzen wird – unabhängig von einem etwaigen Verschulden des Eigentümers und/oder Besitzers oder dessen Beauftragten – ein platzierter Hund durch den entsprechenden VDH Ausschuss (Agility, Gebrauchshundwesen, Obedience, Turnierhundsport) nachträglich disqualifiziert.
9. Unabhängig hiervon kann der betreffende VDH Ausschuss auf Vorschlag des zuständigen VDH Obmanns aus dem folgenden Sanktionenkatalog je nach Schwere des Vergehens Maßnahmen aussprechen.
10. Sanktionenkatalog
Der Hund
wird für mindestens 6 Monate bis maximal 3 Jahre für alle
Veranstaltungen, die im Bereich des Verbandes für das Deutsche
Hundewesen stattfinden, gesperrt.
Der oder die Besitzer
und/oder Eigentümer können mit allen in ihrem Besitz
stehenden Hunden für mindestens 6 Monate bis maximal 3 Jahre gesperrt
werden.
Der oder die Besitzer und/oder Eigentümer tragen alle bei der Kontrolle ihres Hundes und der
Analyse angefallenen Kosten gesamtschuldnerisch ohne Nachweis des Verschuldens.
Die
Namen von Besitzer und/oder Eigentümers des Hundes werden im
Verbandsorgan des VDH und der Mitgliedsvereine mit den ausgesprochenen
Sanktionen veröffentlicht.
Der Vorstand der
F.C.I., der Vorstand der entsprechenden FCI Fachkommissionen und die FCI
LAO werden von den jeweiligen Maßnahmen unterrichtet, und um Übernahme
der Sanktionen gebeten.
Die
Maßnahmen des VDH Ausschusses werden den Betroffenen
vom zuständigen VDH Obmann nach Zustimmung durch den VDH Vorstand mit
eingeschriebenem Brief zugestellt.
Gegen die Entscheidung des VDH ist
Einspruch möglich. Dieser
Einspruch ist mit eingeschriebenem Brief innerhalb
von 14 Tagen nach dokumentierter Postzustellung der Entscheidung,
einzulegen beim:
Der Vorstand des VDH entscheidet auf seiner jeweils nächsten Sitzung dann endgültig.
Diese
Bestimmungen wurden vom VDH Vorstand in seiner Sitzung am
25./26.11.2011 beschlossen und treten nach Veröffentlichung durch
Rundschreiben an die Mitgliedsvereine in Kraft.